Informationen zur Coronapandemie

3G im Kanzleibetrieb?

Die aktuelle SächsCoronaNotVO erlaubt Öffnung, Inanspruchnahme und Betrieb von Einrichtungen, Unternehmen und sonstigen Angeboten unter Beachtung der weiteren Vorschriften der Verordnung, § 1 Absatz 1. Ein schriftliches Hygienekonzept ist gem. § 4 Absatz 1 i.V.m der Allgemeinverfügung erforderlich. Etwaige 3G-Beschränkungen im Mandantenkontakt für Rechtsanwaltskanzleien sind der Verordnung jedoch gerade nicht zu entnehmen.

allgemeine berufsrechtliche Hinweise und Informationen zum Kanzleibterieb

FAQ des BMAS zu 3G am Arbeitsplatz

Übersicht der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARSCoV2Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bis zum 19.03.2022 verlängert und gilt unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage weiter. Die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz bleiben deshalb unverändert. Das heißt im Wesentlichen der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Testangebotspflicht seitens des Arbeitgebers bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARSCoV2 impfen zu lassen.
Mit der Änderung des § 28b Infektionsschutzgesetz wurden neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Die Vorschrift gilt ebenfalls bis zum 19.03.2022.

aktualisierten Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht zur SARSCoV2Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) und § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Stand Dezember 2021

Corona-Überbrückungshilfe IV – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe

2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Der Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an der Plattform des BMWi zur Verfügung gestellt. In dem Tutorial wird eine Anleitung zum sog. PIN-Verfahren gegeben.

Wie vom BMWi angekündigt, wird nun zusätzlich das „Smartcard-Verfahren“ angeboten. Der Rechtsanwalt setzt dabei im Registrierungsprozess für die Antragsplattform seine beA-Karte ein. Von der Karte werden Name, Nachname und die sog. SAFE-ID ausgelesen. Diese Daten werden mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abgeglichen und weitere Adressdaten ergänzt. Die beA-Karte wird in diesem Zusammenhang lediglich als Authentifizierungsmittel verwendet. Es erfolgt kein Zugriff auf das beAPostfach. Das BMWi hat Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten“ veröffentlicht.

Eine Übersicht zur Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder für Freiberufler finden Sie hier.

Die Bundesagentur für Arbeit informiert zu Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld II für Soloselbständige/Freiberufler, Arbeitslosengeld I für gekündigte Arbeitnehmer.

Kurzarbeitergeld (Anzeige über den Arbeitsausfall, Formular für Leistungsantrag). Im Hinblick auf die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht bei der Anzeige des Arbeitsausfalls, welche Angaben zu den Ursachen des Arbeitsausfalls und den Hauptauftraggebern verlangt, wandte sich die RAK Sachsen an die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen. Gern können Sie dieses Schreiben vom 24.03.2020 Ihrem Antrag beifügen.

Kinderzuschlag – Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Der Bund hat zudem einen eigenen Finanzschild für Unternehmen über KfW Kredite und Bürgschaften geschaffen. Einen Überblick über Hilfeleistungen und sonstige oft gestellten Fragen finden Sie unter folgendem Link.

Eine Zusammenstellung der Hilfs- und Fördermöglichkeiten des Bundes und aller Bundesländer finden Sie hier.

 

Der Freistaat Sachsen und verschiedene Kommunen haben darüber hinaus Förderinstrumente für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in Sachsen geschaffen. Übersicht
Dazu gehören unter anderem

  • Entschädigungsgeld bei einer Quarantäneanordnung – 
  • Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (Stand April 2021)
  • Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Stand: 05.06.2020
  • Sonderprogramm „Sachsen hilft sofort“ für sächsische Kleinstunternehmen, Unternehmen und Freiberufler. Hierfür können Anträge an die Sächsische Aufbaubank SAB gestellt werden.
  • Soforthilfeprogramm vom Freistaat und des Bundes für Kleinunternehmen und Freiberufler (Zuschüsse bis zu 15.000 €). Hierfür können Anträge an die Sächsische Aufbaubank SAB gestellt werden.
  • Zuwendungsprogramm „Soforthilfe Corona-Pandemie“ der Stadt Dresden für Freiberufler, Selbständige und Kleinstunternehmer
  • steuerliche Unterstützungmaßnahmen der Stadt Leipzig 

Ausbildungszuschuss

Zur Absicherung der Berufsausbildung in  Betrieben, die von Kurzarbeit betroffen sind, beschloss das sächsische Kabinett am 21. April 2020 Förderrichtlinien. Für die Umsetzung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Seit dem 24. April 2020 stehen die Formulare für die Antragstellung zur Verfügung.

Antrag Ausbildungszuschuss

Bestätigung über den Bestand des Ausbildungsverhältnisses

Die Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses können Sie von uns erhalten. Bitte wenden Sie sich an Frau Britta Uhlmann, Tel.: 0351/31859-44, britta.uhlmann@rak-sachsen.de.

Der Antrag ist dann zusammen mit einer Kopie des Anerkennungsbescheids über die genehmigte Kurzarbeit bei der Landesdirektion einzureichen. Angesichts der Antragsfrist bis 30. Juni 2020 ist es auch möglich, den Antrag fristwahrend zu stellen und die Unterlagen zur Kurzarbeit nachzureichen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mailadresse Ausbildungszuschuss@lds.sachsen.de und die zuständigen Mitarbeiter unter Tel.: 0381/532-2283 und -2284 zur Verfügung.

Steuererleichterungen (FAQ)

• Herabsetzung der Vorauszahlungen für Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) aufgrund der in kürzester Zeit gesunkenen Ertragserwartung für das Jahr 2020. Hierbei ist es erforderlich gegenüber dem Finanzamt darzulegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle ein niedrigeres als den bisher festgesetzten Vorauszahlungen zugrundeliegendes zu versteuerndes Einkommen 2020 zu erwarten ist.

• Es besteht die Möglichkeit, die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zu stunden. Betroffene können sich mit einem formlosen Antrag direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die Regelungen gelten bis 31. Dezember 2020 und werden in Sachsen auch auf Landessteuern angewendet.

• Zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann das Finanzamt auf Antrag den Gewerbesteuermessbetrag mindern. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die
jeweiligen Gemeinden zu richten. Auch für den Erlass oder die Stundung der Grundsteuer sind die Gemeinden zuständig.

• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. (Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Eine Stundung ist grundsätzlich für alle Steuerarten möglich. Nur die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer dürfen vorerst nicht gestundet werden.

Gesamtübersicht als FAQ zu Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie (Stand 01. April 2020)

Beiträge zur Sozialversicherung

Die AOK PLUS verzichtet ab sofort bis auf weiteres auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. So können die Firmen beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen. Die Anträge werden schnell und unbürokratisch genehmigt. Gestundet wird in jedem Fall bis 30. September 2020. Kann ein freiwillig Versicherter aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, können diese bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese bis 30. September 2020 ausgesetzt werden. Leistungen werden in diesen Fällen dennoch gewährt.

Die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate März und April können gestundet werden. Für eine Stundung der Beiträge für den Monat März ist jedoch notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens Donnerstag, 26. März 2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25. März 2020

Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

 

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen steht darüber hinaus in stetigem Austausch mit dem Justizministerium und den Gerichten. So wiesen wir das Sächsischen Justizministerium und die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte darauf hin, trotz eingeschränkten Dienstbetriebes Kostenanträge zügig zu bearbeiten (Schreiben vom 20.03.2020).  Wir verstehen, dass es gerade für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Kindern besonders schwer ist. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat daher eine Erklärung zur Vorlage beim Bedarf einer Notbetreuung in Kita und Schule entworfen. Zudem wandte sich die RAK Sachsen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und forderte eine Einstufung der Anwaltschaft als kritische Infrastruktur, um einen Anspruch auf Notbetreuung sicherzustellen.

Anwälte sind Teil der kritischen Infrastruktur und können ab dem 18. April 2020 einen Anspruch auf Notbetreuung in den Kinderbetreuungseinrichtungen in Sachsen geltend machen, soweit beide personensorgeberechtigten Elternteile in systemkritischen Berufen arbeiten. Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 17. April 2020 kam endlich der Forderung der Anwaltschaft nach und ergänzte die Anlage 1 der Allgemeinverfügung um die Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen uznd Rechtsanwälte.

Zur Auslegung der Vorschrift wies das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung darauf hin, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anwaltskanzleien einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder geltend machen können. Der RA-Arbeitgeber kann die Bestätigung in dem Formular gem. Anlage 2 zur AllgV entsprechend ausfüllen. Ein Muster für eine zusätzliche die Erklärung gegenüber der Betreuungseinrichtung finden Sie hier.

Sollte es Probleme bei der Durchsetzung des Betreuungsanspruches für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben, wenden Sie sich bitte an uns.

Weitere Hinweise wie FAQ und Informationen zur aktuellen Situation finden Sie unter Aktuelles. 

Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zu rechtlichen Corona-Themen finden Sie hier.

Für Fragen und Rückmeldungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!

RAK Sachsen

 

Aufgrund der Coronapandemie bitten wir, die Sprechzeiten der Geschäftsstelle Montag bis Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr zu beachten. Telefonisch sind wir weiterhin von 8.00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16.30 Uhr persönlich erreichbar.

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