Begabtenförderung Berufliche Bildung


Das Förderprogramm der Bundesregierung „Begabtenförderung berufliche Bildung“ richtet sich an junge Menschen, die einen sehr guten Ausbildungsabschluss in der Tasche und noch lange nicht genug haben.


Mit einem Weiterbildungsstipendium können sie sich nach eigener Wahl gezielt berufsfachlich und fachübergreifend weiterqualifizieren, um in ihrem Beruf noch besser voranzukommen.

Stipendiatin oder Stipendiat der Begabtenförderung berufliche Bildung kann werden, wer

  • eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat
  • die Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. der Durchschnittsnote 1,9 oder besser bestanden hat
          
oder bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb einen der Plätze 1 bis 3 belegt hat

oder die besondere Qualifizierung durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen kann.
  • weder Vollzeitstudent/in noch Hochschulabsovent/in ist
  • zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist (Durch Anrechnung von Grundwehr- oder Zivildienst, Elternzeit u. a. kann die Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen.)

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


Mit einem Aufstiegsstipendium fördert die Bundesregierung ein akademisches Erststudium in Vollzeit oder ein berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.

Die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium sind: 

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung.
  • Berufserfahrungen von mindestens zwei Jahren zum Zeitpunkt der Bewerbung.
  • ein Nachweis über die besondere Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf, u. a. durch die Note der Berufsabschlussprüfung, durch die besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers,
  • noch kein Hochschulabschluss. Für bereits Studierende gilt: Eine Bewerbung ist bis zur Beendigung des zweiten Studiensemesters möglich.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.